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Auktionsbedingungen 2011

Allgemeines

Die Arbeitsgemeinschaft der Pferdezuchtvereine im Landkreis ROW GbR ist Veranstalter der 6. Fohlenauktion „Hannoveraner Fohlensommer“ am 26. August 2011.

Unter der Leitung des Auktionators werden die Pferde verkauft.

Der Verkäufer erkennt mit der Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen an, der Käufer erkennt diese mit der Abgabe des Gebotes an.

Versteigerung

Die Versteigerung findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer verantwortlich geleitet wird. Eintrittskarten sind für jedermann (solange der Vorrat reicht) käuflich zu erwerben. Die zur Versteigerung kommenden Fohlen werden vor der Auktion und während der Auktion mit der Mutter vorgestellt. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Der Mindestkaufpreis beträgt 1.800 €. Es werden nur Steigerungsgebote von mindestens 100,00 € angenommen. Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Angebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterschrieben ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder der Veranstalter anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Veranstalters, einem Mitglied der Auswahlkommission und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags bedarf der Einstimmigkeit. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht unterschreibt oder während der Auktion zu erkennen gibt, dass er das Pferd nicht abnimmt, kann das Fohlen nach Ermessen des Auktionators nochmals versteigert werden.

Der erste Käufer haftet dem Verkäufer des Fohlens für einen etwaigen Mindererlös.

 

Abrechnung und Bezahlung

Der Verkauf erfolgt zum Zuschlagpreis, hinzukommen 6 % Vermittlungsgebühr und hierauf die gesetzliche Mehrwertsteuer

Ein Beispiel:

a) Zuschlagpreis   3.000,00 €    b) gesonderte Gebührenrechnung

                                                 6 % Vermittlung auf den Zuschlag 180,00 €            

                                                                 hierauf 19 % MWSt                        35,15 €                                                    Versicherung

                                                 (Zuschlag x 1,25 %) + 19 % VST     44,63 €

zu zahlende Beträge:

Kaufpreis                3.000,00 €           plus Gebühren                                       264,78 €

 

Der Kaufpreis und die Gebührenrechnung sind am Auktionstage in Bar oder per Scheck zu bezahlen. Der Veranstalter ist bei der Abwicklung behilflich und berechtigt, die Kaufpreiszahlung für den Verkäufer in Empfang zu nehmen. Der Verkäufer erteilt dem Veranstalter insoweit Inkassovollmacht. Die Verkäufer behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Abrechnungsbetrages vor. Bei Annahme von Schecks bis zu deren Einlösung. Eine Schecksperrung ist nicht zulässig.

 

Beschaffenheit der Fohlen

Die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften der Fohlen sind diejenigen Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind: Abstammung, Geschlecht, Alter, Farbe, ggf. Familienleistungen. Daneben zeigt der Auktionskatalog ggf. ein Bild des Fohlens mit einem Kurzkommentar. Die Kommentare geben einen ersten Eindruck des Fohlens bei Drucklegung des Kataloges wieder, ohne dass der Veranstalter oder Verkäufer ein Zusicherung besonderer Fähigkeiten des Fohlens abgeben will.

Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibungen der Fohlen werden bei der Auktion durch den Auktionator bekannt gegeben. Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Veranstalter nicht. Diese sind nicht Vertragsgegenstand. Insofern erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluss weiterer Sachmängelhaftung.

Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Veranstalter, dass alle Fohlen bereits bei den Ausstellern vor Anlieferung durch selbständige Tierärzte klinisch untersucht werden. Den Umfang der Untersuchungen und die erhobenen Befunde werden durch ein Gesundheitsattest dokumentiert. Das Gesundheitsattest ist eine eigenverantwortliche Bewertung des jeweiligen Tierarztes zum Ausstellungsdatum. Es ist nicht Vertragszusage des Veranstalters oder des Ausstellers. Es kann im Auktionsbüro vom Kaufinteressenten eingesehen werden.

 

Gefahrenübergang und Abnahme

Der Aussteller übernimmt die Sachmängelhaftung für die unter Abschnitt 4 vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:

•  Die Nachlieferung als Nacherfüllungsanspruch wird ausgeschlossen. Die Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmonatiger Behandlungsdauer sicher zu erwarten ist.

•  Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.

•  Rücktritt vom Vertrage: Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fohlens zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges haftet der Aussteller auf Rücknahme des Fohlens und Rückzahlung des Kaufpreises.

•  Alle Ansprüche auf Schadenersatz werden begrenzt auf die nachfolgend abschließend aufgeführten Ansprüche: Transportkosten vom Stall des Ausstellers zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten sowie notwendige Kosten für die tierärztliche Versorgung. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird nicht gehaftet.

•  Über jegliche Ansprüche aus Mängeln ist der Veranstalter zu informieren.

•  Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang. Bei Verkäufen an Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, verjähren sämtliche Ansprüche auf Sachmängelhaftung acht Wochen ab Gefahrenübergang.

•  Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haften der Veranstalter und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Fohlen verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für den Gesundheitszustand der Fohlen. Der Veranstalter und der Aussteller haften nicht für die Richtigkeit der Befunderhebungen und Bewertungen aus diesen Befunderhebungen durch die selbständigen Tierärzte.

•  Von der Haftungsbeschränkung sind ausgenommen Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

Abnahme

Die Abnahme durch den Käufer hat maximal 6 Monate nach der Geburt des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Eine frühere Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Aussteller möglich. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des Unterganges. Ebenso trägt der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt alle Unterhaltungskosten, inklusive Tierarzt und Schmied. Der Übergabetermin ist vom Käufer mit dem Aussteller zu vereinbaren. Auf Wunsch des Käufers ist der Aussteller verpflichtet bis zum 30. Oktober das Fohlen auf Kosten und Risiko des Käufers in seiner Aufzucht und Obhut zu belassen.

Hierfür ist zweckmäßigerweise eine Versicherung abzuschließen.

Erfolgt die Übergabe der verkauften Fohlen nicht am Auktionstage, sondern zu einem späteren Zeitpunkt an den Käufer, so ist der Veranstalter zu benachrichtigen und es sollte ein Verantwortlicher der AG der Pferdezuchtvereine im Landkreis Rotenburg GbR zugegen sein.

Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel 

Der Auktionator und der Veranstalter behalten sich Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung vor.

Für die Auktion gilt deutsches Recht in Form der Spezialnormen dieser Auktionsbedingungen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremervörde.

Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.