| Auktionsbedingungen
2011
Allgemeines
Die
Arbeitsgemeinschaft der Pferdezuchtvereine im Landkreis ROW GbR
ist Veranstalter der 6. Fohlenauktion „Hannoveraner Fohlensommer“
am 26. August 2011.
Unter
der Leitung des Auktionators werden die Pferde verkauft.
Der
Verkäufer erkennt mit der Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen
an, der Käufer erkennt diese mit der Abgabe des Gebotes an.
Versteigerung
Die
Versteigerung findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung
statt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Versteigerer verantwortlich geleitet wird. Eintrittskarten sind
für jedermann (solange der Vorrat reicht) käuflich zu
erwerben. Die zur Versteigerung kommenden Fohlen werden vor der
Auktion und während der Auktion mit der Mutter vorgestellt.
Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Der Mindestkaufpreis beträgt
1.800 €. Es werden nur Steigerungsgebote von mindestens 100,00
€ angenommen. Falls Zweifel über die Gültigkeit
des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann
das Angebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung
von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch
dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterschrieben ist,
muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des
letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit
des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Fohlens,
der Auktionator oder der Veranstalter anmelden. Über die Zweifel
entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer
des Veranstalters, einem Mitglied der Auswahlkommission und dem
Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags
bedarf der Einstimmigkeit. Falls der Käufer den Kaufzettel
nicht unterschreibt oder während der Auktion zu erkennen gibt,
dass er das Pferd nicht abnimmt, kann das Fohlen nach Ermessen des
Auktionators nochmals versteigert werden.
Der
erste Käufer haftet dem Verkäufer des Fohlens für
einen etwaigen Mindererlös.
Abrechnung
und Bezahlung
Der
Verkauf erfolgt zum Zuschlagpreis, hinzukommen 6 % Vermittlungsgebühr
und hierauf die gesetzliche Mehrwertsteuer
Ein
Beispiel:
a)
Zuschlagpreis 3.000,00 €
b) gesonderte Gebührenrechnung
6 % Vermittlung auf den Zuschlag 180,00 €
hierauf 19 % MWSt
35,15 €
Versicherung
(Zuschlag x 1,25 %) + 19 % VST 44,63
€
zu
zahlende Beträge:
Kaufpreis
3.000,00 €
plus Gebühren
264,78
€
Der
Kaufpreis und die Gebührenrechnung sind am Auktionstage in
Bar oder per Scheck zu bezahlen. Der Veranstalter ist bei der Abwicklung
behilflich und berechtigt, die Kaufpreiszahlung für den Verkäufer
in Empfang zu nehmen. Der Verkäufer erteilt dem Veranstalter
insoweit Inkassovollmacht. Die Verkäufer behalten sich Eigentumsvorbehalt
gemäß § 449 BGB bis zur vollständigen Zahlung
des Abrechnungsbetrages vor. Bei Annahme von Schecks bis zu deren
Einlösung. Eine Schecksperrung ist nicht zulässig.
Beschaffenheit
der Fohlen
Die
nachfolgend aufgeführten Eigenschaften der Fohlen sind diejenigen
Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich
Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind:
Abstammung, Geschlecht, Alter, Farbe, ggf. Familienleistungen. Daneben
zeigt der Auktionskatalog ggf. ein Bild des Fohlens mit einem Kurzkommentar.
Die Kommentare geben einen ersten Eindruck des Fohlens bei Drucklegung
des Kataloges wieder, ohne dass der Veranstalter oder Verkäufer
ein Zusicherung besonderer Fähigkeiten des Fohlens abgeben
will.
Aktuelle
gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen
der Katalogbeschreibungen der Fohlen werden bei der Auktion durch
den Auktionator bekannt gegeben. Weitere Beschaffenheitsmerkmale
ermittelt der Veranstalter nicht. Diese sind nicht Vertragsgegenstand.
Insofern erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluss weiterer
Sachmängelhaftung.
Außerhalb
der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Veranstalter, dass
alle Fohlen bereits bei den Ausstellern vor Anlieferung durch selbständige
Tierärzte klinisch untersucht werden. Den Umfang der Untersuchungen
und die erhobenen Befunde werden durch ein Gesundheitsattest dokumentiert.
Das Gesundheitsattest ist eine eigenverantwortliche Bewertung des
jeweiligen Tierarztes zum Ausstellungsdatum. Es ist nicht Vertragszusage
des Veranstalters oder des Ausstellers. Es kann im Auktionsbüro
vom Kaufinteressenten eingesehen werden.
Gefahrenübergang
und Abnahme
Der
Aussteller übernimmt die Sachmängelhaftung für die
unter Abschnitt 4 vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den
gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
Die Nachlieferung als Nacherfüllungsanspruch wird ausgeschlossen.
Die Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem
für beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierärztlichen
Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmonatiger
Behandlungsdauer sicher zu erwarten ist.
Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.
Rücktritt vom Vertrage: Bei erheblichen Abweichungen von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fohlens zum Zeitpunkt
des Gefahrenüberganges haftet der Aussteller auf Rücknahme
des Fohlens und Rückzahlung des Kaufpreises.
Alle Ansprüche auf Schadenersatz werden begrenzt auf die nachfolgend
abschließend aufgeführten Ansprüche: Transportkosten
vom Stall des Ausstellers zum Käuferstall innerhalb Deutschlands,
übliche Stall- und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen
Untersuchung und Schmiedekosten sowie notwendige Kosten für
die tierärztliche Versorgung. Für weitere Kosten und Aufwendungen,
Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird
nicht gehaftet.
Über jegliche Ansprüche aus Mängeln ist der Veranstalter
zu informieren.
Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren
bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB innerhalb von zwei Jahren
nach Gefahrübergang. Bei Verkäufen an Käufer, die
nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, verjähren sämtliche
Ansprüche auf Sachmängelhaftung acht Wochen ab Gefahrenübergang.
Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haften
der Veranstalter und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Fohlen
verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Insbesondere wird keine Haftung übernommen für den Gesundheitszustand
der Fohlen. Der Veranstalter und der Aussteller haften nicht für
die Richtigkeit der Befunderhebungen und Bewertungen aus diesen
Befunderhebungen durch die selbständigen Tierärzte.
Von der Haftungsbeschränkung sind ausgenommen Schadenersatzansprüche
des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung
zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Abnahme
Die
Abnahme durch den Käufer hat maximal 6 Monate nach der Geburt
des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Eine frühere
Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist im gegenseitigen Einvernehmen
mit dem Aussteller möglich. Bis zur Abnahme trägt der
Aussteller das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder
des Unterganges. Ebenso trägt der Aussteller bis zu diesem
Zeitpunkt alle Unterhaltungskosten, inklusive Tierarzt und Schmied.
Der Übergabetermin ist vom Käufer mit dem Aussteller zu
vereinbaren. Auf Wunsch des Käufers ist der Aussteller verpflichtet
bis zum 30. Oktober das Fohlen auf Kosten und Risiko des Käufers
in seiner Aufzucht und Obhut zu belassen.
Hierfür
ist zweckmäßigerweise eine Versicherung abzuschließen.
Erfolgt
die Übergabe der verkauften Fohlen nicht am Auktionstage, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt an den Käufer, so ist der
Veranstalter zu benachrichtigen und es sollte ein Verantwortlicher
der AG der Pferdezuchtvereine im Landkreis Rotenburg GbR zugegen
sein.
Änderungen,
anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
Der
Auktionator und der Veranstalter behalten sich Änderungen des
Ablaufs der Veranstaltung vor.
Für
die Auktion gilt deutsches Recht in Form der Spezialnormen dieser
Auktionsbedingungen.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist Bremervörde.
Sollten
einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung
treten, die dem wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt.
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